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Warten auf die eigene Verhaftung

By 7. Juni 2013Allgemein

Immer, wenn es bei einer mutmaßlichen Tat um einige Jahre Haftstrafe geht, besteht automatisch Fluchtgefahr. Da gibt es kein Vertun. Die Staatsanwaltschaften haben dafür scheinbar einen Verhaftungsautomaten, der die Anträge auf einen Haftbefehl schreibt, wenn es um den Vorwurf bestimmter Delikte geht. Dass es sich aber um den Freiheitsentzug eines Nichtverurteilten handelt, der diesen massiv belastet, das wird gerne vergessen. Nochmals: Untersuchungshaft ist *nur* dazu da, das Verfahren zu sichern. Dass niemand abhaut und am ersten Verhandlungstag und an den weiteren auch tatsächlich da ist. Es ist *keine* Spontan- und Vorwegbestrafung und auch kein Instrument zur Erlangung eines Geständnisses. Und genau deshalb liegt bei einer Verhaftung immer ein Grundrechtseingriff vor, der an Schärfe kaum zu überbieten ist. Dennoch wird unfassbar lasch mit dieser Grundrechtsprüfung umgegangen. Diese Prüfung nimmt wohl der Automat vor.

So auch mal wieder bei einem Mandanten, der zunächst in Haft genommen wurde. Ich hielt den Haftbefehl für eine mittlere Katastrophe, konnte aber in der Haftprüfung keinen Blumentopf gewinnen. Der Haftrichter bestätigte die Staatsanwaltschaft. Welch Wunder. Auf die geharnischte Beschwerde besann sich allerdings das Landgericht eines besseren und richtigen und hob den Haftbefehl auf. Es würde keinen dringenden Tatverdacht geben. Der Mandant kam in Freiheit. Die verbrachte er dort, wo er es bei seiner Entlassung angegeben hatte. Die Staatsanwaltschaft ließ jedoch nicht locker und legte eine sogenannte weitere Beschwerde ein. Sie wollte unbedingt die erneute Verhaftung des Mandanten. Es folgte ein drei Wochen langer Schriftwechsel zwischen der Staatsanwaltschaft, mir, dem Generalstaatsanwalt und dem Oberlandesgericht. Der Mandant? War über alles informiert, auch über die konkrete Gefahr, dass er wieder verhaftet werden könnte. Trotzdem wartete er zuhause. Seelenruhig. Er will nicht stiften gehen.

Fluchtgefahr

Das Oberlandesgericht geht im Gegensatz zum Landgericht von einem dringenden Tatverdacht auf und sagt auch „ja“ zur Fluchtgefahr. Der Mandant wird wieder festgenommen und in den Knast gesteckt. Obwohl er keine Anstalten zum Untertauchen unternommen hat. Das ist offenbar allen Beteiligten völlig egal. Wenn eine Straferwartung (hier bei etwa 5-6 Jahren im Falle einer Verurteilung) droht, kennt die Justiz keine Gnade. Dann muss man nicht erst auf eine Verurteilung warten. Oder man braucht dringend ein Geständnis.

Wir (Nervensägen) versuchen es nun wieder mit Haftrechtsmitteln und der Begründung, der Mandant sei nachweislich nicht flüchtig, obwohl er die ganz reale Gefahr seiner Inhaftierung kannte. Wenn das nicht ausreichen soll, kann man sich die Haftgründe im Grunde auch ganz schenken. Dann mag man in Absatz 1 offen und ehrlich sagen, dass ein bestimmtes Verdachtsmoment für einen Vorwegvollzug der Strafe ausreicht und der Grundrechtsschutz des Verdächtigen damit automatisch entfällt. Absatz 2: Ein „freiwilliges“ Geständnis in der Untersuchungshaft ist geeignet, den Grundrechtsschutz wieder herzustellen.