Skip to main content

Über ein Jahr Knast ohne Verteidiger?

By 19. Juni 2013Allgemein

Manchmal würde das Lesen der eigenen Post den Knast ersparen. Der Mandant stand unter laufender Bewährung. Bedeutet: Begeht er neue Straftaten, dann wird die Bewährung widerrufen und er muss einfahren. Deutlich über einem Jahr würden dann vollstreckt. Nun bekam er einen Strafbefehl in einer neuen Sache. Eine Geldstrafe, aber wegen des gleichen Delikts, wegen dessen er seit vielen Jahren unter Bewährung stand. Einen Anwalt hatte er nicht. Vielleicht hat er den Brief des Gerichts gar nicht aufgemacht. Vielleicht hat er sich gedacht, dass eine Geldstrafe nicht so schlimm ist. Wie dem auch sei: Letztlich hat er gar nichts gemacht und mit Ablauf der Einspruchsfrist wird der Strafbefehl rechtskräftig, er ist also letztlich wie eine Verurteilung, nur ohne Verhandlung.

Blöd nur: Deshalb wurde jetzt die Bewährung widerrufen und er muss anderthalb Jahre absitzen mit der Begründung, er habe ja neue Straftaten begangen. Ob neue Straftaten tatsächlich begangen wurden, hat aber nie ein Gericht untersucht. Der Strafbefehl erging lediglich nach Aktenlage und einer vorläufigen Einschätzung. Eine inhaltliche Überprüfung, idealerweise mit einem Verteidiger an seiner Seite hätte aber ein ganz anderes Ergebnis liefern können. Dann hätte es keine Geldstrafe und erst recht keinen Bewährungswiderruf gegeben.

Nun kann man sagen: Selbst schuld, was kümmert der Mandant sich auch nicht. Aber für solche Fälle sieht das Gesetz eigentlich etwas anderes vor. In jeder Strafsache ist dem Mandanten ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die Sache schwer wiegt (§ 140 StPO). Schwer bedeutet (unter anderem), wenn eine empfindliche Rechtsfolge droht. Nun soll eine Geldstrafe zwar keine schwerwiegende Rechtsfolge sein, aber der damit verknüpfte Bewährungswiderruf ist es allemal. Das bedeutet nach meiner bescheidenen Ansicht, dass dem Mandanten gesetzeswidrig kein Verteidiger beigeordnet worden ist. Jeder mitdenkende und beigeordnete Verteidiger hätte in dieser Konstellation jedoch gegen den Strafbefehl einen Einspruch eingelegt, um die Chance zu ergreifen, die Haft zu verhindern. Durch einen Einspruch hätte das Gericht in einer Hauptverhandlung prüfen müssen, ob die Behauptung der Staatsanwaltschaft auch wirklich zutrifft, der Mandant sich wirklich strafbar gemacht hat. Oder eben unschuldig ist. Dieser Chance ist der Mandant nun gesetzeswidrig beraubt worden. Dem steht auch nicht entgegen, dass es für das Strafbefehlsverfahren Sondervorschriften über die Beiordnung eines Verteidigers gibt (§ 408 StPO). Die grundsätzliche Regel des § 140 StPO muss auch für das Strafbefehlsverfahren -zusätzlich- gelten. Jetzt ist das Verfahren allerdings schon zu Ende, also ist guter Rat teuer.

Wir haben also zunächst mal Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Der ist zwar viel zu spät (etwa ein halbes Jahr), deshalb gibt es gleichzeitig einen Wiedereinsetzungsantrag. Immerhin gibt es Entscheidungen wie jüngst vom Kammergericht (KG 4 Ws 41/12), wonach Wiedereinsetzung zu gewähren ist, wenn ein Verteidiger gesetzeswidrig nicht beigeordnet wurde und der unverteidigte Angeklagte auf Rechtsmittel gegen ein Urteil verzichtet. Mit dieser Auslegung sollte auch in unserem Fall Wiedereinsetzung gewährt werden und der Bewährungswiderruf, der natürlich gesondert angefochten wurde, kippen. Schauen wir mal, wie innovativ die betroffenen Gerichte letztlich sind…