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Ne jecke Rechtfertigungsgrund

By 4. Juni 2013Allgemein

Was, die Karnevalssession ist schon vorbei? Kann ich nach meinem gestrigen Termin nicht behaupten, denn dort fand eine „Herrensitzung“ ihr juristisches Nachspiel. Unser Gegner hat an jenem Abend das Mobiltelefon meines Mandanten zerstört. Zerstört ist der mindeste Begriff, er hat es regelrecht wie ein Blatt Papier in zwei Stücke gerissen. Erst in der Mitte gefaltet und danach auseinander dividiert. Wir verklagen ihn vor dem Zivilgericht auf Schadensersatz, woraufhin er sich mit „Notwehr“ rechtfertigt. Immerhin sei er von dem Mandanten zuvor fotografiert worden und wollte nicht, dass sich pikante Fotos von ihm im Netz finden lassen. Angeblich wegen dubioser geschäftlicher Bekanntheit. Deshalb habe er das Telefon genommen und in zwei Stücke gerissen. Ob er die Fotos nicht einfach hätte löschen können, fragte ihn die Richterin. „Haben Sie schon mal betrunken versucht, auf einem Samsung Fotos zu löschen? Nicht? Na also!“ entgegnete er souverän. Hielt aber allen Ernstes an seinem Rechtfertigungsgrund fest und nannte es zu seiner vollen Überzeugung eine Frage des Anstands, dass man auf solchen Feierlichkeiten nicht zu fotografieren habe. Nach dieser Logik war also die Zerstörung des armen, unschuldigen Telefons anständig. Nun ja, zahlen muss er jetzt das Handy und die komplette justizielle Veranstaltung. Alaaf!