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Kuriose Unfallflucht

By 21. März 2013Allgemein

Freitag. Der Mandant fährt mit seinem dicken, schweren Wagen seines Weges. Aus seiner Sicht von von links kommt ein Kleinwagen des Weges. Dessen Fahrerin nimmt dem Mandanten zunächst die Vorfahrt und bremst dann ihren Wagen ziemlich spät ab. Der Mandant, immerhin Vorfahrtberechtigter, fährt weiter und der Kleinwagen bleibt zurück.

Wochenende.

Montag. Nach getaner Arbeit fällt dem Arbeitskollegen des Mandanten eine ansehnliche Beule auf der hinteren, linken Seite des Mandantenfahrzeugs auf. Da der Wagen über das Wochenende stand, sprach viel dafür, dass die Beule durch den Kleinwagen entstanden war. Es kam, wie hinterher ermittelt wurde, eben doch zu einer Kollision beider Fahrzeuge, die der Mandant wegen der Größe seines Wagens an der Unfallstelle nicht bemerkte.

Mit dieser Vermutung begab er sich zur Polizeiwache und schilderte, was passierte. Tatsächlich war auch die Unfallgegnerin nach dem Geschehen am Freitag brav bei der Polizei gewesen, um ihre Schuld einzuräumen. Anstatt aber nun mit den Daten dieser Unfallgegnerin versorgt zu werden, eröffnete der Polizist dem verdutzten Mandanten, dass er nun ein Verfahren wegen Unfallflucht gegen ihn(!) eröffnen würde. Der Mandant wurde belehrt, wunderte sich und schlich schweigend von dannen, nicht ohne sich durchaus berechtigt aufzuregen.

Wir schrieben der Staatsanwaltschaft und erklärten, dass der ganz offensichtlich an dem Verkehrsunfall unschuldige Mandant nicht Täter einer Unfallflucht sein könne. Die Schuldfrage an dem Verkehrsunfall war wegen des „rechts-vor-links-Verstoßes“ der Unfallgegnerin ganz eindeutig, es gab keine Zweifel. In solch einer Situation gibt es keine Verweilpflichten. Mal abgesehen davon, dass der Mandant die Kollision gar nicht realisierte.

Damit sollte eigentlich alles klar sein, aber weit gefehlt. Der Staatsanwaltschaft waren diese Argumente reichlich egal und man beantragte einen Strafbefehl gegen den Mandanten. Beabsichtigt war eine dicke Geldstrafe, natürlich verbunden mit einem halben Dutzend Punkten in Flensburg. Herzlichen Glückwunsch! Das Gericht erließ den Strafbefehl jedoch zunächst nicht, sondern bot an, das Verfahren gegen eine saftige Geldbuße einzustellen. Dies wäre ein kleiner Vorteil, da es keine Punkte in Flensburg gäbe und keine Vorstrafe wäre. Wir diskutierten kurz und entschieden uns dagegen. Die Sachlage war zu eindeutig.

Und die Sache nahm ein gutes Ende. Nach unserer Weigerung, die Einstellung zu akzeptieren, lehnte das Gericht den Erlass des Strafbefehls ab. Nun muss der Mandant nichts zahlen, ist nicht vorbestraft, bekommt keine Punkte – allein der Steuerzahler übernimmt die Verteidigungskosten. So ist’s recht.