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Faustschläge für die Strafkammer

By 16. Januar 2013Allgemein

Endlich sieht das Oberlandesgericht Hamm ein, dass man jemanden, der schon wegen anderer Sachen noch ein Weilchen hinter Gittern sitzt, nicht noch zusätzlich mit den bürokratischen Hindernissen einer Untersuchungshaft in anderer Sache belasten muss. Erst recht schön wird dieser Beschluss des OLG Hamm (5 Ws 353/12) aufgrund seiner Begründung.

Zum Hintergrund: Der Mandant wurde vom Landgericht Essen unter anderem wegen Betrugs und etlichen Fällen der gefährlichen Körperverletzung verurteilt. Dreieinhalb Jahre setzte es. Gefährlich wird eine Körperverletzung u.a. dann, wenn man ein „gefährliches Werkzeug“ einsetzt. Das soll in diesem Fall eine Spritze sein, denn dem Mandanten wird vorgeworfen, als Arzt gearbeitet zu haben, ohne Arzt zu sein. Gegen dieses Urteil führen wir die Revision zum Bundesgerichtshof; von dort steht noch eine Entscheidung aus. In der Revision werfen wir dem Landgericht unter anderem vor, dass es keine gefährliche Körperverletzung sein kann, da der Mandant sein Handwerk verstanden hat. Er hat die Spritzen zwar gesetzt, aber kunstgerecht. So wie jedes Pflegepersonal auch Spritzen setzt, ohne dass man eine ärztliche Ausbildung hätte. Wenn schon Körperverletzung, dann nur eine normale, keine gefährliche.

Weil das Landgericht neben der Verurteilung noch einen Haftbefehl in die Welt gesetzt hat, den die Welt wiederum nicht braucht, haben wir diesen angegriffen. Mit Erfolg. Denn das Landgericht bekommt von den Kollegen beim OLG nicht nur schallende Ohrfeigen. Es sind schon fast Faustschläge, die man im einzelnen in der Begründung nachlesen kann. Mir hat am besten gefallen, dass das OLG trotz einer Verurteilung nicht von einem dringenden Tatverdacht ausgeht, da -so auch unsere Revisionsbegründung- bei dem Setzen von Spritzen nicht ohne weiteres von einer gefährlichen Körperverletzung ausgegangen werden kann. Der Mandant hat vielleicht über seine fehlende Ausbildung getäuscht – gearbeitet hat er tadellos. Und deshalb und aus weiteren Gründen wurde der Haftbefehl aufgehoben. Gut für den Mandanten, der jetzt seinen normalen Strafvollzug planen kann. Und vielleicht auch gut für unser Revisionsverfahren. Wenn der BGH genauso tickt wie seine Kollegen vom OLG könnte was gehen. Schaun wir mal…