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Kurzer Prozess

By 28. September 2012März 23rd, 2023Allgemein

Wie im gestrigen Beitrag angedeutet, gilt im Jugendstrafrecht ein spezielles Beschleunigungsgebot. Soll heissen, nach dem Gesetzeswillen soll die Strafe der Tat auf dem Fuße folgen. Im Jugendstrafrecht kommt es schließlich in erster Linie auf den sogenannten Erziehungsgedanken an, § 2 JGG und erst nachrangig auf Gründe, die bei einem erwachsenen Täter die konkrete Höhe der Strafe bestimmen. Dies führt letztlich dazu, dass zum einen vergleichbare Taten eines erwachsenen und eines jugendlichen Täters völlig anders beurteilt werden (müssen!), ein jugendlicher Täter also unter ganz anderen Gesichtspunkten zu sanktionieren ist. So mag etwas aus Sicht eines Laien manchmal milde erscheinen; wenn das Ziel aber lautet, einen Täter vor weiteren Taten abzuhalten und das etwa schon durch ein Gerichtsverfahren und die damit verbundene Angst und Ehrfurcht eines jungen Menschen erreicht wird, dann ist das Ziel eben erreicht. Zum anderen bedeutet dies aber auch, dass bei überlangen Verfahren selbst bei an sich schlimmeren Vorwürfen milde geurteilt werden muss. Das gilt zwar auch bei Erwachsenen, besonders aber beim Jugendlichen. Wenn dieser erst drei Jahre nach einer Tat die Folgen spürt, ist er schon aufgrund seiner Entwicklung oft ein ganz anderer (gleich ob „besserer“ oder „schlechterer“ – hauptsache „anders“) Mensch geworden.

Ich kann mich noch ein eine finstere Verhandlung eines jugendlichen Angeklagten vor dem Amtsgericht erinnern. Finster, weil die Beweisaufnahme anstrengend und unangenehm für alle Beteiligten war und enorm viel auf dem Spiel stand. Nach mehreren Stunden beantragte der Staatsanwalt dann auch noch (aus der Erinnerung heraus) dreieinhalb Jahre Jugendstrafe. Damit nicht genug wurde zudem beantragt, den Mandanten sofort verhaften zu lassen und in Untersuchungshaft zu nehmen. Solch eine Situation gehört zu den druckvollsten im Verteidigergeschäft. Saalverhaftungen sind immer dramatisch und nervlich für den Betroffenen und seine Familie kaum zu ertragen. Dem Verteidiger geht es da kaum besser. Nach meinem Plädoyer zog sich das Gericht zurück und währenddessen zogen die uniformierten Wachtmeister im Saal auf. Während ich noch vor dem Saal mit dem Mandanten plauderte und ihm schon Verhaltenstipps für die Haft mitgab und ihm versicherte, im Falle einer Verhaftung sofort alle Mittel auszuschöpfen, um ihn da wieder herauszuholen.

Beim hohen Gericht fragte ich an, ob der Einmarsch uniformierter Beamter bedeuten würde, dass hier schon jemand mehr wisse als ich. Darauf bekam ich die -korrekte- Antwort, die Staatsanwaltschaft habe eigenmächtig diese Truppen bestellt. Ein wirklich grausames Bild mit einem zutiefst ängstlichen und geknickten Jugendlichen neben mir. Nach einer gefühlten Unendlichkeit kamen die Richter aus ihrem Zimmer und verkündeten das Urteil: Freispruch in der Hauptsache und ein paar Sozialstunden wegen einer unbedeutenden Nebensache. Damit hatte ich wahrhaftig nicht gerechnet (wobei das vom Staatsanwalt geforderte Strafmaß mal wieder das Erträgliche massiv überschritt). Die Truppen des Staates mussten unverrichteter Dinge wieder abrücken.

Die Staatsanwaltschaft wollte dies nicht auf sich sitzen lassen und legte Berufung ein. Und dann passierte nichts. Ein Jahr gar nichts. Nach anderthalb Jahren eine Mitteilung, das Verfahren werde jetzt von anderen Richtern bearbeitet. „Bearbeitet“ ist gut, denn bis dato passierte ja nichts. Es dauerte rund zweieinhalb Jahre bis zur nächsten Verhandlung. Zu dieser waren aber die wichtigen Zeugen nicht geladen, also vergingen weitere Monate, bis dann letztlich die Verhandlung wirklich begann, rund drei Jahre nach der erstinstanzlichen Verurteilung. Natürlich war der Zeitablauf bare Münze für uns und wir konnten uns im Saal und im Einverständnis aller Beteiligten auf eine kurze Jugendstrafe mit kürzester Bewährungszeit einigen, ohne dann nochmal verhandeln zu müssen.

Soweit ich weiss, hat der damals Jugendliche seitdem nichts mehr angestellt. Ziel erreicht.