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Unwissenheit schützt wohl vor Strafe

By 29. August 2012Allgemein

Die gegenteilige Aussage zur Überschrift, Unwissenheit schütze vor Strafe nicht, ist nämlich nicht richtig. Jedenfalls nicht in dieser Allgemeinheit.

Meinem Mandanten wird vorgeworfen, über Wochen mit seinem Auto gefahren zu sein. Er hatte auch mal einen Führerschein, allerdings ist ihm dieser von einem Gericht wegen einer anderen Sache weggenommen worden, konkret wurde ihm die Fahrerlaubnis vollständig entzogen. Das Problem: Der Mandant wusste nichts von seinem Glück. Er wusste nichts von einem Verfahren, von einer Verhandlung gegen ihn und auch nichts von einem Urteil, was ihm den Führerschein wegnimmt. Tatsächlich gab es so eine Verhandlung, zu der er nicht kam und in der dann schließlich -vermute ich- ein Strafbefehl erlassen wurde. Man muss davon ausgehen, dass in dem Haus bzw dem Haushalt die Post im Nirvana verschwindet. Ergo fuhr der Mandant fröhlich weiter, bis eines Tages eine offizielle Person auf der Matte steht und ihm den Führerschein abnimmt. Ab da fährt er auch nicht mehr.

Da er aber aus anderen Gründen in der Zwischenzeit konkrete Fahrten eingeräumt hat, wird er nun wegen etlicher Fahrten ohne Fahrerlaubnis angeklagt. Und ich streite mich mit dem Staatsanwalt, ob denn Unwissenheit vor Strafe schütze oder nicht. Der Staatsanwalt meint, das die Fahrerlaubnis entziehende Urteil sei doch rechtskräftig, deshalb sei der Mandant schuldig. Ich wettere, dass es darauf nicht ankomme, denn wenn er das Urteil nicht gelesen hat und hier auch gar nicht haben kann, dann handelte er ohne Vorsatz. Das Gericht wollte keine eigene Meinung dazu haben, sondern ordert erstmal die Akten aus dem Ursprungsverfahren und dann sehen wir alle weiter.

Allerdings kommt es tatsächlich auf die Kenntnis an, ob jemand eine Straftat begehen kann oder nicht. Vorsatz zu haben bedeutet „Wissen und Wollen“. Wer nichts weiss, handelt ergo nicht vorsätzlich. Die Staatsanwaltschaften und Gerichte stellen aber lieber auf Formalien ab. Wenn zugestellt worden sei, dann spreche viel für den Vorsatz. Einen ähnlichen Streit hatte ich in einer Gewaltschutzsache: Mandant soll gegen eine einstweilige Verfügung aus dem Stalking-Bereich verstoßen haben. Wir wenden ein, er habe zwar etwas vom Gericht bekommen, den Brief aber nie geöffnet. Und schon konnte das verurteilungswillige Gericht sich die Zähne ausbeissen. Kein Vorsatz. Punkt. Vielleicht Fahrlässigkeit, weil man Briefe auch mal lesen sollte. Aber Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz können nur vorsätzlich begangen werden. Im Übrigen könnte beim Fahren ohne Fahrerlaubnis -theoretisch- auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf greifen. Aber da die Post nicht einfach nicht gelesen wurde, sondern nie zum Empfänger gelangte, scheidet diese auch aus.

Fazit: Unwissenheit schützt sehr wohl vor Strafe.