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Wo ist der dringende Tatverdacht hin? („Fall Lena“)

By 30. März 2012Allgemein

Ungern zitiere ich die Bildzeitung, aber ich tue es dennoch:

„Der Kindermörder von Emden (Niedersachsen) missbrauchte die kleine Lena († 11), tötete sie und ließ ihre Leiche in einer Blutlache im Parkhaus liegen. Die Polizei nahm einen Verdächtigen (17) fest. In Emden schlugen Trauer und Fassungslosigkeit schnell um – in blanke Wut! Kurz, nachdem die Ermittler den Jugendlichen verhaftet hatten, rotteten sich 50 Menschen vor dem Polizeirevier zusammen. Die Meute wollte das Gebäude stürmen – und den Verdächtigen lynchen!“

So heisst es auszugsweise in diesem Artikel.

Die Staatsanwaltschaft beantragte Untersuchungshaft, eine Richterin erließ Untersuchungshaft. Nachdem es gestern schon in verbreiteten Pressemitteilungen hieß, der Festgenommene sei nur verdächtig und es lägen noch keine Beweise gegen seine Tatbeteiligung vor, sondern nur Indizien, wurde heute nun bekannt, dass die Untersuchungshaft aufgehoben wurde. Seine Täterschaft sei auszuschließen, wird nun vermeldet.

Was bleibt ist der Schock des Festgenommen, ein Trauma über das, was er erleben musste und -wenn er Pech hat- ein Gefühl in Teilen der Bevölkerung, dass „da schon was dran sein muss“. Ich will hoffen, dass er das gut verarbeitet.

Was aber hat zu dem Haftbefehl geführt? Man kann nicht einfach gegen bloße Verdächtige Untersuchungshaft anordnen. Voraussetzung ist (unter anderem) immer ein dringender Tatverdacht. Das bedeutet, bestimmte Tatsachen müssen zu der Annahme führen, dass eine große Wahrscheinlichkeit für eine Tatbegehung gegeben war. Aufgabe des Haftrichters ist, dieses anhand der Aktenkenntnis und der Einlassung des Festgenommenen zu überprüfen. Man kann mit Fug und Recht oft fragen, ob HaftrichterInnen ihre Aufgabe ernst nehmen und wirklich in jedem Fall detailgenau prüfen, ob wirklich dringender Tatverdacht gegeben ist. Gerade in Fällen mit umfangreichen Akten und bestreitenden Beschuldigten wird selten eine eigene Prüfung des Gerichts erkennbar. Oft stimmt der Beschlußtext 1 zu 1 mit der Vorlage der Staatsanwaltschaft überein und wird einkopiert.

Wie es hier war: Man weiß es nicht. Aber wenn es schon in Pressemitteilungen heisst, es lägen nur Indizien, keine Beweise vor, wird es schwierig mit einem dringenden Tatverdacht. Spätestens, als dies so verlautbart wurde, hätte die Inhaftierung unverzüglich beendet werden müssen. Mich dünkt, dass es hier gewisse auf Anschuldigungen beruhende Verdachtsmomente gab und der öffentliche Druck in derartigen Fällen zu vorschnellem Handeln geführt hat – auch, um dann in Ruhe weiter ermitteln zu können. Wenn es in den Presseberichten heisst, der Beschuldigte habe sich während seiner Vernehmung in Widersprüche verwickelt und verfüge über kein Alibi, dann ist dies eine grobe Umkehrung von dem Prinzip, dass ein Beschuldigter gar nichts beweisen muss, der Staat aber die Täterschaft nachzuweisen hat. Ein 17-Jähriger, der sich (mit oder ohne Anwalt? – und wenn mit, wieso redet er dann überhaupt?) in stundenlangen Verhören bei einem Vorwurf dieser Kategorien nicht in Widersprüche verrennt, weil er natürlich unbedingt als unschuldig gelten will und weil eine solche Vernehmungssituation schon aus sich heraus völlig unerträglich ist, wäre schon fast unnatürlich. Gerade wenn er sich einer Polizei entgegen sieht, die ihrerseits unter enormen Aufklärungsdruck steht und der Beschuldigte davon ausgehen muss, dass man ihn schon für den Täter hält (= dringender Tatverdacht).

Welche Erkenntnisse nun auch immer zur Freilassung geführt haben – der Junge hat noch mal Glück gehabt. Mit einer sich verrennenden Justiz ist leider nicht zu spaßen. Für die Richterin hoffe ich, dass sie demnächst ernsthaft die Voraussetzung eines Haftbefehls prüft. Man wird ja noch hoffen dürfen.