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Von Wulff und anderen Verdächtigen

By 23. Januar 2012März 23rd, 2023Allgemein

Der Spruch von den Großen, die man laufen lässt und den Kleinen, die man hängt, der hat schon einen gewissen Bart. Ich weiß jetzt nicht aus eigener Anschauung, ob der Noch-Bundespräsident groß ist. Zumindest wirkt seine holde Gattin durchaus größer. Aber im Sinne dieser Volksweisheit ist er wohl ein Großer. Und das scheint er auch für die Staatsanwaltschaft zu sein, die diese Volksweisheit anscheinend tatsächlich anwendet.

Laut Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaften werden gegen Wulff keine Ermittlungen eingeleitet. Denn es würde an einem Anfangsverdacht fehlen. So so. Dass gegen Wulff zumindest sehr deutliche Hinweise für eine Vorteilsannahme gegeben sind, hat der Rechtsprofessor von Arnim in einem vor ein paar Tagen veröffentlichten Gutachten dargelegt. Dass dieser ominöse Anruf bei dem Bildzeitungsmann eine versuchte Nötigung zumindest darstellen kann, dessen bin ich auch überzeugt. Aber all das rechtfertigt angeblich keinen Anfangsverdacht.

Und warum nicht? Weil man sich nicht die Finger verbrennen will. Weil man mit zweierlei Maß misst. Denn liegt nach einem Bekanntwerden einer möglichen Straftat (in der Regel durch eine Strafanzeige) dieser ominöse Anfangsverdacht vor, dann spricht man juristisch von einem Beschuldigten. In der Praxis wird bei 99,95% aller auch denunziatorischen Anzeigen der Beschriebene auch gleich zum Beschuldigten und er bekommt ein eigenes Ermittlungsverfahren (Js-Aktenzeichen). In den anderen Fällen bleibt es bei einer Art Vorermittlung, ohne dass die Person zum Beschuldigten mutiert (AR-Aktenzeichen). Der BGH definiert die Differenzierung zwischen einem Anfangsverdacht und keinem Anfangsverdacht so:

Ein Anfangsverdacht muß sich auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, d. h. auf konkrete Tatsachen stützen, die dafür sprechen, daß gerade der zu untersuchende Lebenssachverhalt eine Straftat enthält. Bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder reine denktheoretische Möglichkeiten reichen weder für einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht noch für ein Auskunftsverweigerungsrecht aus. (BGH NStZ 1994, 499)

Nun, nach dieser Definition muss schon sehr stark gebogen werden, um bei Wulff einen Anfangsverdacht nicht zu sehen. Damit ist nicht gesagt, dass man etwa der Auffassung von von Arnim folgen muss und dass am Ende Wulff als Straftäter da steht. Aber zumindest reden wir nicht von bloßen Vermutungen oder rein denktheoretischen Möglichkeiten. Der Verdacht einer Straftat liegt mehr als nahe und müsste die Staatsanwaltschaft nach dem Legalitätsprinzip zu weiteren Ermittlungen (und zur Klassifizierung des Herrn Wulff als Beschuldigten) zwingen. Wenigstens dazu.

Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind stark weisungsgebunden. Dort herrscht eine ausgeprägte Hierarchie, an deren Ende die Landesjustizministerin/der Landesjustizminister steht. Natürlich wird die Causa Wulff nicht von einem Staatsanwalt bearbeitet, der zufällig das Dezernat mit den Beschuldigtenanfangsbuchstaben „W“ inne hat und sonst Ladendiebstähle bearbeitet, sondern von einem ranghohen Behördenmitglied. Der muss ganz sicherlich nach ganz oben Bericht erstatten, bevor gegen Wulff ermittelt wird. Also ist die Entscheidung auch von ganz oben politisch getroffen worden und zu verantworten.

Ich kann dies nicht nachvollziehen. Würde man mit diesen Wulffschen Maßstäben objektiv messen, dann könnte man sicherlich 70% der Ermittlungsverfahren schon am Anfangsverdacht scheitern lassen. Es mag ja heikel sein und Mut bedürfen, gegen diesen Großen zu ermitteln. Scheinbar fehlt es daran. Schade.