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Unschuldsvermutung? Nie gehört…

By 24. Januar 2012Allgemein

Und wieder so ein Lehrstück über die Unschuldsvermutung:

Gegen den Mandanten wird -mehrere Jahre lang- wegen eines Gewaltdelikts ermittelt. Die Aktenlage ist nicht nur aus meiner Sicht nicht eindeutig. Im Anschluss an die polizeiliche Erstvernehmung des vermeintlichen Opfers äußert der Vernehmungsbeamte erhebliche Zweifel an dieser Schilderung. Diese Schilderung wird später allerdings durch einen Anwalt nachgebessert. Ganz erhebliche Zweifel bestehen zudem an der Schuldfähigkeit des geistig behinderten Beschuldigten. Hier werden etliche Gutachten in der Akte eingebracht, mal mit dem Ergebnis, dass Schuldfähigkeit vorliegt, mal, dass sie nicht vorliegt. Es ist also im wahrsten Sinne umstritten. Die eigentliche Tat bestreitet der Angeklagte.

Wie dem auch sei: Es folgt die Anklage und das vermeintliche Opfer tritt dem Verfahren als Nebenkläger bei. Es werden schon etwa sechs Hauptverhandlungstermine vor dem Landgericht anberaumt.

Zur Hauptverhandlung kommt es aber nicht. Der Angeklagte soll nämlich wegen einer anderen Sache ins Ausland ausgeliefert werden und unser Strafverfahren wird daraufhin eingestellt (§ 154b II StPO).

Jetzt kommt aber die Krux: Das Gericht beschließt gleichzeitig, dass der Angeklagte die Kosten der Nebenklägerin zahlen muss, weil „dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht“ (§ 472 II StPO).

Das finde ich bei einer noch unverhandelten und offenbar (zunächst sechs anberaumte Verhandlungstage) sehr umstrittenen Sachlage eher bezeichnend. Manchmal frage ich mich, warum überhaupt noch verhandelt werden soll. Allenfalls noch der Höhe der Strafe wegen. Wenn das Gericht es für gerecht („billig“) hält, dass ein Angeklagter, der einen Tatvorwurf bestreitet und gegen den noch nicht verhandelt worden ist, die Kosten des vermeintlichen Opfers zahlen soll, dann spricht das schon Bände. Man könnte ganz eventuell darüber diskutieren, wenn allein die Schuldfähigkeit zweifelhaft wäre. Aber eigentlich auch dann nicht, weil auch bei Angeklagten, die seit Beginn geständig sind, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung diese, diese, wie heißt sie noch, ach ja: Unschuldsvermutung gilt.

Mal sehen, ob das Oberlandesgericht diesen verstaubten Rechtsgedanken noch kennt und in seiner Beschwerdeentscheidung aufgreift.