Skip to main content

Bloss gestellt – und Ärger geerntet

By 10. Oktober 2011Allgemein

Ich hatte im Mai schon einmal darüber berichtet. In einem Verfahren beim Landgericht hat die Staatsanwältin den Angeklagten ganz offiziell danach gefragt, was es denn mit seiner Bestrafung von vor zehn Jahren auf sich habe. Das Problem dabei: Die durfte das nicht. Die Vorstrafe war längst aus dem Bundeszentralregister getilgt und der Mandant galt als nicht vorbestraft. Das Gericht durfte die Vorstrafe nicht berücksichtigen. Dumm nur, dass allein mit der Frage das Kind in den Brunnen gefallen war, denn die Schöffen werden diese Info nicht so ohne weiteres aus dem Kopf ausblenden. Es folgte ein Wortgefecht zwischen mir und der Staatsanwältin, für das wiederum die Vorsitzende Richterin kein Verständnis hätte. Sei doch nicht so schlimm, sie würde es nicht berücksichtigen. Trotzdem war ich geladen. So geladen, dass ich nach Rücknahme der Berufung (die allerdings auch andere Gründe hatte) die Dienstaufsichtsbeschwerde erhob. Zum einen wegen des Verhaltens der Staatsanwältin, zum anderen wegen der Frage, weshalb so olle Kamellen noch gespeichert sind und Staatsanwälte darauf Zugriff haben.

Nun kam das Ergebnis von der Chefin der betreffenden Staatsanwaltschaft: Man gibt mir Recht. Die Behördenchefin sieht ein, dass das Verhalten der Staatsanwältin falsch war. Sie sei zum Rapport zitiert worden und ihr das Fehlverhalten zur Vermeidung von Wiederholungen vorgehalten worden.

Die Speicherungsfrage sei dem Datenschutzbeauftragten vorgelegt, von diesem aber abgesegnet worden. Die Speicherung sei zulässig, da Staatsanwaltschaften in einem gewissen Register („MESTA“) alles innerhalb der Speicherungsfrist von 30 Jahren aufbewahren müssten. Dazu sei man verpflichtet.

Mag sein, aber im Hause Staatsanwaltschaft sollte man zumindest mal über Zugriffsbeschränkungen für diese Datei nachdenken, damit sich solche Geschichten nicht wiederholen. Es gibt keinen Grund, dass ein einfacher Staatsanwalt ohne Angabe von Gründen in dieser Datei herumstöbern kann. Wenn er/sie einen Grund hat, dann bitte, aber dann über einen anderen Zugriffsweg als eine einfache Anfrage.

Ich hoffe, dass ich durch die Eingabe zumindest diese Staatsanwaltschaft etwas für die Problematik sensibilisieren konnte. Die Hoffnung stirbt ja zuletzt. Und es ist auch ein Argument dafür, dass man durchaus mal zu der Dienstaufsichtsbeschwerde greifen kann, wenn sie auch in allen Lehrbüchern als „formlos, fristlos, fruchtlos“ gebrandmarkt wird.