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Haarprobe

By 4. Oktober 2011Allgemein

Mandant M behauptet in einem Telefonat gegenüber dem Arbeitgeber A, dass die dort angestellte Frau F Drogen nehme. Kein feiner Zug. Sicherlich.

Die F erstattet Strafanzeige und die Staatsanwaltschaft klagt den Mandanten wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) an.

Nun ging der Mandant aber wirklich davon aus, dass die F Drogen nahm (und vermutlich noch nimmt). Das hilft ihm allerdings im Strafverfahren wenig, vielmehr muss er jetzt beweisen, dass seine Aussage wahr ist. Nur dann wird er nicht bestraft.

Wir stellen also vor der Hauptverhandlung einen Antrag und möchten erreichen, dass der F eine Haarprobe entnommen (ein paar Haare beschlagnahmt) und diese auf die Einnahme illegaler Substanzen haaranalytisch untersucht wird. Gelingt der Beweis, dann sind wir fein raus; gelingt er nicht, müssen wir uns was neues einfallen lassen. Spätestens seit dem Fall Christoph Daum weiss man, dass man pro Centimeter Haar einen Monat des Drogenkonsums nachweisen kann.

Die Freunde von der Staatsanwaltschaft schütteln allerdings im Vorfeld den Kopf und wollen davon nichts wissen. Der Antrag sei zurückzuweisen, weil der Richter sich selbst ein Bild von der Zeugin machen kann. Was soll bitte das? Wir sind in einer Situation, in dem wir -für ein Strafverfahren ungewöhnlich- selber etwas beweisen müssen. Und was will der Richter machen? Die Zeugin fragen: „Nehmen oder nahmen Sie Drogen? Ich weise Sie zugleich darauf hin, dass Sie diese Frage natürlich nicht beantworten müssen.“ – „Nein.“ – „Na dann.“

So kommen wir nicht weiter. Beweisvereitelung nennt man so ein Verhalten von der objektivsten Behörde der Welt wohl. Mal sehen, ob ich noch an das gewünschte Haarbüschel komme…