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Selbstverletzung ist straflos, aber teuer

By 5. Juli 2011Allgemein

Nach einem Verkehrsunfall werden an die Beteiligten manchmal Fragebögen verschickt. Neben der Angabe von Namen, Anschriften und der Beschreibung des Unfallhergangs wird man aufgefordert, die Antwort auf die Frage anzukreuzen, ob man bei dem Unfall verletzt wurde.

Nun kam es zu einem Unfall mit einer Leitplanke. Kein anderes Fahrzeug war beteiligt, der Fahrer war alleine in seinem Auto. Auch er bekommt danach diesen Fragebogen und kreuzt wahrheitsgemäß an: „Ja, ich bin bei dem Unfall verletzt worden.“

Das geht an die Polizei und die eröffnet dann recht überraschend ein Verfahren gegen den Unfallfahrer wegen fahrlässiger Körperverletzung. Körperverletzung gegen sich selbst sozusagen. Der arme Fahrer suchte sich wegen des Strafverfahrens gegen ihn einen Anwalt (nicht mich) und verteidigte sich gegen die Vorwürfe, woraufhin die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn einstellte. Offenbar war es ein Versehen bei der Polizei, wo jemand die Akte nicht ordentlich gelesen hat.

Natürlich blieb es im Ergebnis folgenlos, allerdings entstehen dem Betroffenen die Kosten für seinen Rechtsanwalt. Und auf diesen wiederum bleibt er sitzen, denn Anwaltskosten im Ermittlungsverfahren darf man -mit ganz wenigen Ausnahmen- schön selber zahlen, egal wie unschuldig man auch ist. Die Strafprozeßordnung ist nämlich der Meinung, dass man sich in jedem Ermittlungsverfahren auch selbst verteidigen kann und die Staatsanwaltschaft schon so objektiv ist, dass ein Verteidiger in diesem frühen Stadium Luxus ist. Das mag in diesem Fall vielleicht sogar noch so sein, weil die Ermittlung auf einem Irrtum beruhte, aber in fast allen anderen Verfahren werden gerade im frühen Stadium die Weichen so fest gestellt, dass ein anderer Weg immer schwerer wird.