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Wer zuviel will…

By 29. Mai 2018Allgemein

Totgesagte leben bekanntlich länger und Totgeglaubte sind plötzlich wieder da. So geht es folglich diesem kleinen Blog, dessen Autor erstmal wieder Zeit und Lust für weitere Artikel finden musste. Nun, Geschichten erlebt habe ich durchaus genug. Genug, um den (das?) Blog weiter zu füllen…

Was wenige Mandanten auf dem Schirm haben: Wenn man ein gutes Urteil erstritten hat, kann auch die Staatsanwaltschaft gegen ein solches Urteil vorgehen. So wie ein Angeklagter, hat auch die Staatsanwaltschaft das Recht zur Berufung und/oder Revision. Die Staatsanwaltschaft, die sich selbst ja gerne als angeblich „objektivste Behörde der Welt“ (=ein Riesenlacher auf jeder Verteidigerfortbildung) bezeichnet, dürfte sogar zugunsten des Angeklagten eine Berufung einlegen, wenn dieser zu hart bestraft wurde. Es gab mal im Ruhrgebiet einen überaus harten, mitunter extrem unfairen Richter (okay, die gibt es anderswo auch) und natürlich war der Staatsanwaltschaft diese extreme Härte bekannt. Regelmäßig gab es von ihm Strafen sogar jenseits der Anträge der Staatsanwälte. Deshalb fragte ich mal einen solchen, ob die auch gegen seine Urteile vorgehen würden, denn sie stimmen ja offenbar nicht mit dem überein, was man noch irgendwie als gerecht bezeichnen könnte. „Nein“, war die Antwort, das mache man nicht. Soviel also zur vielgerühmten Objektivität dieser Behörde.

Nun, andersrum geht aber immer. Zum Beispiel in einem Fall, der sich seit nunmehr 4 Jahren zieht. Wegen diverser Kleinigkeiten (u.a. Schokoladendiebstahl(!)) und einer Großigkeit wurde der Mandant zu einer Strafe von einem Jahr zur Bewährung verurteilt. Ein Ergebnis, mit dem wir recht zufrieden waren. Nicht wegen des Schokoladendiebstahls. Wobei mir im Nachhinein auffällt, dass das Gericht gar nicht aufgeklärt hatte, um welche Sorte es sich handelte. Bei Nugat hätte ich eine empfindliche Bestrafung verstehen können, aber nicht bei Trauben/Nuss. Aber wegen des mitangeklagten Einbruchs war die Strafe schon okay. Und die Bewährung war kein Selbstläufer, denn der Mandant stand schon unter Bewährung, als er die neue Tat begang. Gerechtfertigt war sie aufgrund reichlicher Umstände allerdings schon, zB war der Schaden größtenteils gutgemacht (die Schokolade allerdings aufgegessen – Minuspunkt!).

Der Staatsanwaltschaft schmeckte diese Strafe allerdings nicht. Mit großem Getöse zog man in die Berufung zum Landgericht. Zu niedrig sei die Strafe und Bewährung ginge schon mal gar nicht. Ab in den Knast mit dem Süßigkeitendieb! Und tatsächlich gelang der Justiz für eine kurze Zeit die Festnahme. Wenngleich illegal: Denn der Mandant war zu der Berufungsverhandlung nicht erschienen. Was das Gericht sodann nach der Sitzung veranlasste, heimlich einen Haftbefehl zu veranlassen. Nur hatte das den Schönheitsfehler, dass der Mandant gar nicht zu der Veranstaltung eingeladen wurde, somit war der Haftbefehl vollkommen rechtswidrig und die verbüßten 5 Tage Haft ungesetzlich. Trotzdem wurde dann fünf Tage nach der Festnahme auch noch über die eigentlichen Taten verhandelt und das Landgericht, dessen Richter auch nicht gerade für besondere Milde bekannt war, bestätigte das Ausgangsurteil: Es bleibt bei dem einem Jahr und auch bei der Bewährung.

Und wieder schmeckte es der Staatsanwaltschaft nicht. Es gibt ja noch die Revision. Somit ging es auf die weite Fahrt nach Hamm, wo das Oberlandesgericht zwar kritisierte, dass die Untersuchungshaft gegen den Mandanten rechtswidrig war. Auch sei die Strafe an sich nicht zu hoch. Aber über die Bewährung müsse man sich nochmal unterhalten – das OLG meinte, die Begründung des Landgerichts zur Bewährungsfrage sei mangelhaft. Also nochmal von vorne; das Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben und eine neue Verhandlung musste her.

Diese fand jetzt auch statt. Wieder wurde lange diskutiert, wieder wollte die Staatsanwaltschaft unbedingt eine Inhaftierung des Mandanten. Zu blöd nur, dass in der Zwischenzeit vier Jahre vergangen sind. Am Ende kam heraus, dass die Strafe nochmal reduziert wurde auf 10 Monate statt des einen Jahres und das ganze selbstverständlich zur Bewährung ausgesetzt werde. Sag ich doch schon seit 4 Jahren!

Jetzt sind wir gespannt, ob die Staatsanwaltschaft, was sie könnte, nochmal eine Revision versucht. Ich hätte nichts dagegen. Zum einen verdiene ich mit dieser Gier nach Strafe meinen Lebensunterhalt, zum anderen besteht ja die Chance auf eine weitere Reduzierung der Strafe. Von daher: Macht ruhig.