Skip to main content

Edathys Laptop

By 18. Februar 2014Allgemein

Heute tauchte in der Causa Edathy[ref] Da befinde ich mich mal vom Nachrichtenstrom (Fußballnachrichten ausgenommen) abgeklemmt auf einem anderen Kontinent und dann passiert endlich mal was strafjuristisch spannendes… [/ref] die Meldung auf, dass Edathy vor einigen Tagen und nach Niederlegung seines Bundestagsmandats gegenüber dem Bundestag seinen Dienstlaptop als gestohlen gemeldet habe. Damit gibt es in dieser strafrechtlich diskutierten Causa nun erstmals wirklich eine Straftat. Während es aufgrund der Redseligkeit des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft Hannover allgemein bekannt geworden ist, was Herrn Edathy so alles vorgeworfen wird, nämlich im Ergebnis strafrechtlich nichts (beziehungsweise nur moralisch Unwertes), so kommt man nun nicht mehr drum herum, endlich eine faktische Straftat zu entdecken. Denn entweder ist der Laptop Edathys tatsächlich gestohlen worden, dann gibt es einen Diebstahl eines Laptops. Oder der Laptop ist tatsächlich nicht gestohlen worden, dann würde es sich um die Vortäuschung einer Straftat handeln, die ebenfalls (§ 145d StGB) strafbar ist. Nun gut, es gibt noch die theoretisch straflose Variante, dass man irrig davon ausging, der Laptop sei gestohlen, obwohl man ihn einfach nur verklüngelt hatte. Aber blenden wir diese mal aus.

Unterstellt man nun weiterhin, Edathy hätte einen Tippgeber aus der Justiz oder Politik gehabt und sei über eine drohende Ermittlung respektive Hausdurchsuchung informiert gewesen, dann ist der Gedanke natürlich nicht wirklich fernliegend, dass er den Laptop selbst entsorgt hat, um ihn dem Zugriff der Staatsanwälte zu entziehen. Aber wäre dies schon ein gravierendes Indiz für ein Schuldanerkenntnis? Keineswegs. Absolut nicht. Denn hier sind wir wieder in der allgegenwärtigen Diskussion unter dem Obersatz „wer nichts zu verbergen hat…“. Denn niemand kann ein Interesse daran haben, dass eine zahlenmäßig nicht gerade kleine Gruppe von Ermittlern Zugriff auf die auf einem Laptop sich versammelnden höchst privaten eigenen Daten hat. Eine Durchsuchung der Daten eines Computers ist nunmal in heutigen Zeiten ein verdammt intimer Eingriff in die Privatsphäre, der sicherlich eine Menge privat interessanter Daten eines Menschen offenbart. Das muss um so mehr für eine Person öffentlichen Interesses gelten, denn hier besteht die besondere Gefahr, dass die Boulevardpresse alles dafür geben wird, sich die Informationen aus dem Privatleben über die Ermittlerkreise ebenfalls (illegal) an Land zu ziehen, um sie gehörig auszuschlachten. Und es muss noch einmal um so mehr dann gelten, wenn mutmasslich bizarre, wenngleich auch nicht strafbare, Dinge aus dem Sexualleben einer Person zu Tage treten. Sollte der Laptop also tatsächlich selbst entsorgt worden sein, so gäbe es neben der Motivation, den Ermittlern strafbare Dinge vorzuenthalten vor allem auch den möglichen Grund, sein Privatleben nicht in einer Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft Hannover ausgebreitet sehen zu wollen.

Der Beigeschmack bleibt selbstverständlich. Die erste Mini-Straftat in dieser Sache auch.