Skip to main content

Auch im Zivilrecht gilt: Öfter mal die Klappe halten

By 2. August 2013Allgemein

Was im Strafrecht ein altbekannter Grundsatz ist, gilt wohl auch zumindest hin und wieder im Zivilrecht, wie wir gestern alle lernen durften: War es eigentlich dämlich von der Dame, den Schwarzarbeiter auf Gewährleistung zu verklagen, deren Klage der BGH jetzt abgewiesen hat? Das muss man in objektiver Hinsicht wohl bejahen. Gar nicht so sehr wegen des eigentlichen Mängelverfahrens. Ich gehe mal davon aus, dass die Kosten dieses Verfahrens von einer Rechtsschutzversicherung getragen wurden. Anders wäre auch irgendwie noch blöder. Das Ergebnis, das der BGH getroffen hat, nämlich den Ausschluß der Gewährleistung hätte man meines Erachtens nicht zwingend so treffen müssen. Das Ausgangsgericht hatte der Klage auch ursprünglich sogar stattgegeben, der BGH ist letztlich der Auffassung, da Schwarzarbeit gesetzlich verboten sei, wäre der zugrunde liegende Vertrag wegen § 134 BGB und § 1 SchwarzArbG nichtig. Kann man sicherlich so sehen, könnte man aber auch anders konstruieren.

Dämlich ist aber, dass die Sache zum Bumerang wird. Nicht nur der verklagte Schwarzarbeiter wird (wenn es nicht schon längst läuft) ein Strafverfahren wegen Steuerverkürzung oder des Vorenthaltens von Sozialabgaben (§ 266a StGB) bekommen, auch die Klägerin wird zumindest eines wegen Beihilfe erwarten. Hinzu kommt vermutlich eine Zahlungsaufforderung hinsichtlich der zunächst eingesparten Abgaben an beide Klageparteien.

Was hat die Klägerin also geritten? Ich unterstelle mal, dass die Dame einen erheblichen Brass auf den guten (oder nicht so guten) Handwerker gehabt haben muss, der sicherlich deutlich den persönlichen Bereich tangiert haben wird. Anders ist nicht zu erklären, dass man hier wissend dem Gericht eine eigene Straftat präsentiert und selbst im Falle eines Sieges vor dem BGH in der Summe eher unterliegen wird. Die Triebfeder muss daher schon eher im Bereich der Schädigungsabsicht den Unternehmer betreffend gesucht werden, damit der so richtig getroffen wird. Den eigenen Schaden nimmt man dabei offenbar in Kauf.

Ich hatte auch mal einen solchen Fall. Da kam Herr Schwarzarbeiter, der von seinem Auftraggeber hingehalten wurde und kein Geld bekam. Es ging um einige tausend Euro. Er war nicht davon abzubringen, vor dem Arbeitsgericht zu klagen. Auch sämtliche drohenden Nachteile, die ich ihm aufzählte, führten nicht dazu, ihn von seinem Gedanken abzubringen. Also ließ ich mir den Umstand, dass ich ihn über all das Böse was ihm nach einer solchen Klage drohen wird aufgeklärt habe, mit seiner Unterschrift bestätigen. Danach setzte ich meine Unterschrift unter die Klage vor das Arbeitsgericht. Und siehe da – erstens wurde der Arbeitgeber verurteilt. Er kam nicht zur Verhandlung und es setzte ein Versäumnisurteil. Und zweitens hat das Gericht die Akte nicht an die Staatsanwaltschaft oder die Finanzbehörden weitergegeben. Soweit ich die Sache im Blick hatte, ist tatsächlich nichts weiter passiert. Da hat mal jemand Glück gehabt, was wohl nur auf die Nachlässigkeit des Gerichts zurückzuführen ist. Aber sei’s drum – heute ist die Sache längst verjährt.