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Freispruch. Trotzdem verhaftet?

By 1. März 2013Allgemein

Der Mandant wird vor dem Amtsgericht angeklagt. Körperverletzung lautet der Vorwurf. Er selbst macht keine Aussage und wird nach der durchgeführten Beweisaufnahme freigesprochen.

Wie so oft will die Staatsanwaltschaft das nicht akzeptieren und legt gegen das freisprechende Urteil Berufung ein. Es kommt also zu einer erneuten Verhandlung, diesmal vor dem Landgericht. Dieser Verhandlung könnten wir eigentlich recht gelassen entgegensehen.

Am Tag vor der Verhandlung erreicht mich die Nachricht, der Mandant würde am Tag der Verhandlung vor dem Landgericht unter Vollnarkose operiert werden. Darüber war ich nicht erfreut, aber wenn es so ist, dann ist es so. Um allen Beteiligten den Weg zu sparen, faxte ich diese Information mit einer kurzen ärztlichen Bestätigung an das Landgericht. Was aber nicht kam, war die Absage des Termins. Der fand dennoch statt.

Und in dieser Sitzung gab es den kompletten Gegenwind der Justiz zu erleben. Der Staatsanwalt begrüßte mich schon vor dem Saal mit den flapsig gemeinten Worten, wo ich den Mandanten denn gelassen hätte. Das werde jetzt ein schneller Prozeß, er werde schon sehen, denn wer die Musik bestellt, der müsse auch zahlen. Ich dachte kurz, im falschen Prozeß zu sitzen. Und wies den Staatsanwalt höflich darauf hin, dass seine Behörde hier die Musik bestellt hatte. Berufung nennt sich das. Aber nein, mein Mandant habe ja die Körperverletzung begangen, daher müsse er „zahlen“. Mir wurde die Diskussion zu doof und wir warteten auf den Richter.

Dieser hatte schon mit dem Arzt telefoniert (ohne Schweigepflichtentbindung, kennt man ja). Der Arzt habe gesagt, die Operation wäre schon notwendig, aber nicht eilig. Der Termin sei in der Vorwoche vereinbart worden. Hmm. Blöde Auskunft, irgendwie. Ich versuchte, die Situation noch mit dem Leidensdruck des Mandanten zu rechtfertigen, aber das Gericht ging davon aus, der Mandant würde unentschuldigt fehlen. Nun gut, dachte ich mir, verhandeln wir halt ohne ihn. Was ja bekanntlich nach § 329 StPO geht, wenn die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat. Da der Mandant schon vor dem Amtsgericht geschwiegen hat, täte er es auch vor dem Landgericht.

Aber es kam, wie es der Staatsanwalt, der schon zuvor von dem Richter informiert worden war, mit seiner „Musikbestellung“ nebulös andeutete: Er beantragte einen Haftbefehl! Und bei sowas ist Holland in Not. Gerade bei einem Mandanten, der schon wegen seines kindlichen Gemüts definitiv nicht in einen Knast gehört  – das würde ihn, diesen speziellen Mandanten, ganz sicher traumatisch treffen. Aber die Entscheidung trifft zum Glück nicht der Staatsanwalt. Ich schwang mich zur Gegenrede auf und stellte vor allem die Unverhältnismäßigkeit eines Haftbefehls heraus. Der Mandant ist nun wirklich kein Böser, er war freigesprochen worden, hat auch hier mit einem Freispruch zu rechnen, ist immer gekommen, wenn es etwas beim Gericht zu verhandeln gab und überhaupt könne man ihn, wenn überhaupt, mit dem Polizeitaxi abholen lassen. Haft ist der schlimmste Eingriff des Staates und in solch einer Situation, mit Verlaub, das Allerletzte (der Lateiner spricht von „ultima ratio“).

Man kann es sich fast schon denken: Das Gericht beriet und verkündete einen Haftbefehl. Unfassbar eigentlich. Zwar ausführlich begründet, aber die Begründung konnte ich mit fast keiner Silbe nachvollziehen. Man will es manchmal nicht fassen, wie Juristen mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot, das immerhin eines der zentralsten Verfassungsgedanken ist, umgehen. Einfach mal den Jungen einsperren, weil der es wagt, statt zum Gericht zu gehen sich um seine Gesundheit zu kümmern. Auch wenn man locker ohne ihn hätte verhandeln können. Es macht den Eindruck, als solle der Mandant über die Hintertür doch noch bestraft werden, wenn man ihn schon freisprechen muss. Das Gericht schien geradezu persönlich beleidigt, da gering geschätzt zu sein.

Ein paar Stunden später war die Beschwerde auf dem Fax, ein paar Tage später der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts. Der war böse, weil er mir „bedenkliche Formulierungen“ in den Mund legen wollte, nicht zuletzt, da ich es mir anmaßte, dem Gericht vorzuschreiben, die Sache innerhalb von drei Tagen dem Oberlandesgericht vorzulegen (§ 306 StPO). Gerade in einer Haftsache ist dies allerdings wichtig, bevor die Sache irgendwo liegen bleibt. Alles schon erlebt. Wieder einige Tage später äußerte sich der Generalstaatsanwalt. Wieder ein kleiner Aufreger, denn auch er stützte das Landgericht mit meiner Lieblingsformulierung „…ist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen aus dem angefochtenen Beschluss, die auch durch die Beschwerdebegründung nicht entkräftet werden unbegründet.“ Die Luft wird also dünner. Es geht aber -wohl versehentlich- aus dem Schreiben hervor, dass der Vorsitzende des Landgerichts ungeachtet meiner Beschwerde (was er prinzipiell leider darf) schon die Verhaftung angeordnet hatte für Tag X. Also waren nur noch wenige Tage. Ich legte nochmals nach und knapp 20 Stunden vor der geplanten Verhaftung des Mandanten dann das erlösende Schreiben vom Oberlandesgericht: Der Haftbefehl wird aufgehoben. Er ist aus mehreren Gründen grob unverhältnismäßig. Strike! Die Entscheidung ist so gerecht wie nur irgendwas, aber wenn man all das, was man tagtäglich so erlebt zugrunde legt, hätte man an diese richtige Entscheidung fast nicht mehr geglaubt. Dem Mandanten fiel ein Stein vom Herzen, mir ehrlich gesagt auch. Es wäre mit nichts gerechtfertigt, hier so drakonisch vorzugehen.