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Schlappe Rechtsmittelbelehrung

By 10. Januar 2013Allgemein

Nachdem man vom Strafrichter verurteilt worden ist, muss dieser den soeben Verurteilten darüber belehren, dass dieser Prozess noch nicht das Ende der Fahnenstange ist. Der Angeklagte muss darüber belehrt werden, dass er Berufung oder Revision einlegen kann und dass er das binnen einer Woche tun muss. Soweit die Theorie.

In der Praxis sieht es -wie so oft- durchaus anders aus. Was natürlich die Verfahren betrifft, bei denen ich nicht mitspiele. Ist ein Verteidiger dabei, sollte der wissen, was zu tun ist. Aber man sitzt ja auch mal im Zuschauerraum und vertreibt sich die Zeit des Wartens auf den eigenen Prozess mit dem Beobachten anderer Verfahren. Und da ist gerne folgendes zu beobachten: Der Angeklagte, ohne Verteidiger, wird, nachdem er meistens die ganze Zeit seines eigenen Prozesses bis auf die eigene Einlassung still geblieben ist, verurteilt. An der Stelle, wo nun die Rechtsmittelbelehrung erfolgen sollte, kommt dann oft die Frage, ob man „mit dem Urteil einverstanden sei“. Aus Furcht oder weil die juristischen Laien glauben, es könne auch wesentlich schlimmer kommen, heisst es dann oft „ja“. Das freut das Gericht, denn im Protokoll steht dann „Rechtsmittelbelehrung wurde erteilt. Angeklagter verzichtet auf die Einlegung von Rechtsmitteln.“ Und schon ist die Maus aus. Der Richter braucht eine Berufung nicht mehr fürchten oder hat zumindest -wenn er sie nicht fürchtet- deutlich weniger Arbeit, weil er zwar ein schriftliches Urteil schreiben muss, dieses aber sehr knapp halten kann. Praktisch.

So oder so ähnlich läuft es viel zu oft. Die Menschen wissen nicht, dass sie sich überhaupt Zeit lassen können mit der Entscheidung. Sie wissen nicht, dass sie ein Urteil anfechten können, die Strafe aber nicht höher werden kann (von Ausnahmen und den Gerichtskosten abgesehen), wenn nur sie und nicht die Staatsanwaltschaft in die Berufung gehen. Gut, man könnte ihnen vorhalten, warum sie auch ohne Verteidiger in eine Hauptverhandlung gehen. Selbst Schuld sozusagen. Aber das kann es ja auch nicht sein. Letztlich scheint es mir so, dass von den Angeklagten eine Zustimmung zu dem Urteil geradezu erschlichen wird. Würde man sie über all das aufklären, würden sicherlich wesentlich mehr Verurteilte eine Überprüfung ihres Urteils beantragen. Haben sie sich aber einmal einverstanden erklärt, obwohl man gar nichts erklären muss, ist dieser Zug abgefahren und das Urteil in Stein gemeißelt. Darüber wird nun auch nicht belehrt.

Es gibt jetzt zum Glück einige neue Tendenzen in der Rechtsprechung, wonach zumindest dann eine solche unwissende Erklärung eines Angeklagten nicht wirksam sein soll, wenn die Sache so schwierig gewesen ist, dass an ihr an sich ein (Pflicht-)Verteidiger hätte mitwirken müssen. Auch das kommt nämlich vor – dass nämlich eine Strafsache gar nicht ohne Verteidiger stattfinden darf, weil bei ihr nach § 140 StPO ein Verteidiger hätte dabei sein müssen. Ein solches Urteil ist dann trotzdem wirksam, wenn niemand es anficht. Wenn dann in solchen Fällen auch noch dem Angeklagten unnötigerweise ein sogenannter Rechtsmittelverzicht abgenötigt wird, dann soll zumindest dieser unwirksam sein, so dass der Angeklagte es sich dann noch einmal gut überlegen kann (und sollte) [dazu OLG Celle 32 Ss 52/12, StV 2013, 12; OLG Naumburg, 2 Ws 245/11, StV 2013, 12; KG, 4 Ws 41/12. StV 2013,11].