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Raubeinnahmen versteuern

By 25. Juni 2012Allgemein

„Musste es denn gleich ein bewaffneter Raubüberfall sein? Hätten Sie nicht zunächst eine ordentliche Zahlungsklage wegen der Drogenschulden erwägen können?“

Gut, dass es nicht meine Mandantin, sondern eine Mitangeklagte war, an die sich diese Frage richtete. Ich hätte nicht spontan gewusst, ob ich ein höfliches Lächeln wegen des Scherzes oder eine ernsthafte Antwort auf diese Frage hätte empfehlen sollen. Wie die Wachtmeister mir in einer Verhandlungspause kopfschüttelnd zuflüsterten, kommen von der Richterin häufig solche Fragen. Diese war also leider ernst gemeint.

Im Prinzip könnte nach einer Verurteilung wegen eines -sagen wir- Banküberfalls ein weiteres Verfahren aufgemacht werden, nämlich ein Steuerstrafverfahren. Denn die wenigsten Räuber, die ich in meiner Laufbahn so kennen lernte, haben nach einem erfolgreichen Raubüberfall ihren daraus erzielten Gewinn als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit in ihrer Steuererklärung angegeben. Müssten sie aber, denn alle Einnahmen müssen gegenüber dem Finanzamt angezeigt werden.

Streng genommen dürfte ein noch nicht überführter Räuber sogar ohne Strafverfolgung zu fürchten diese Steuererklärung abgeben. Er müsste angeben, wieviel Umsatz er erzielt hat und könnte die notwendigen Ausgaben (für ein Fluchtfahrzeug, die Maskierung, Lohn für einen Gehilfen, Werbungskosten etc.) sogar gegenrechnen. Denn wegen des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) dürfte der völlig verdutzte Finanzbeamte die ihm aufgrund der Steuererklärung bekannt gewordenen Umstände nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeben. Weil der Räuber verpflichtet war, seine Einkünfte anzugeben. Ob ich zu solch einem Verfahren raten und auf die Gesetzestreue der FinanzbeamtInnen rechnen würde, sei mal dahin gestellt. Das hat wohl auch ein Bankräuber während meiner Studentenzeit gedacht, der einen Teil seiner frisch erzielten Einnahmen sogleich sozialisierte, als er in einem Studierendenwohnheim in die einzelnen Briefkästen Geldscheine warf.