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Berufung verboten

By 17. April 2012Allgemein

So eine Zwickmühle. Da kassiert der Mandant ein Fehlurteil und eine Berufung oder Revision dagegen würde alles noch schlimmer machen. Gerecht ist was anderes.

Angeklagt waren eine Mehrzahl von kleineren Ladendiebstählen. Zwei davon allerdings als „räuberischer Diebstahl“, weil Gewalt im Spiel war. Verurteilt worden wurde wie angeklagt zu einer Strafe von knapp über zwei Jahren. Weil der Mandant schwer drogenabhängig (und reichlich vorbestraft) war, gab es zudem eine Zwangseinweisung in eine Entzugsklinik, § 64 StGB.

Das Urteil ist falsch, weil die räuberischen Diebstähle nicht räuberisch waren. Zum einen war die Gewalt nicht außerordentlich intensiv (aber darauf kommt es nicht an), dem Mandanten ging es allerdings nicht darum, seine Beute zu sichern, sondern nur das Weite zu suchen, weil er eine Verhaftung schon ahnte. Dann aber liegt keine Beutesicherungsabsicht vor, sondern ein einfacher Diebstahl (plus tateinheitlich eventuell noch Nötigung oder Körperverletzung). Da ein räuberischer Diebstahl aber gleich ein Jahr aufwärts kostet, wäre das Urteil schon deutlich milder ausgefallen. Selbst der Staatsanwalt in der Sitzung konnte in einem Fall keinen räuberischen Diebstahl erkennen. Das Gericht verurteilte trotzdem und höher als vom Staatsanwalt beantragt.

Die Krux ist nun aber die Einweisung in die Klinik. Diese wird sich meines Erachtens nach nicht kippen lassen. Der Sachverständige hat die Voraussetzungen recht nachvollziehbar geschildert, im Ergebnis sind bei der vorliegenden Sachlage die Voraussetzungen wohl erfüllt. Wenn diese zusätzliche Strafe aber stehen bleibt, dann könnte es für den Mandanten durchaus ratsam sein, schnellstmöglich mit dem Klinikaufenthalt zu beginnen. Denn dieser endet erst, wenn die Therapie erfolgreich war, spätestens nach (in diesem Fall) rund dreieinhalb Jahren. Wann die Therapie erfolgreich war (oder überhaupt sein wird), das kann niemand prognostizieren. Anderthalb Jahre dürften eher das Minimum sein, realistischer sind zwei bis drei Jahre. Wenn es wirklich so lange dauert, bringt dem Mandanten eine Berufung aber nix, denn dann wird er ohnehin direkt danach entlassen. Wird er hingegen in Rekordzeit therapiert, dann wäre eine kürzere Strafe zwar von Nutzen, allerdings würde die Therapie auch erst später los gehen, da er bis zum Beginn in U-Haft verbleiben würde. Vorher antreten ist nicht. Früher entlassen werden damit leider auch nicht.

Wie man es dreht und wendet – ein Fehlurteil bleibt ein Fehlurteil. Angreifen macht wenig Sinn und so bleibt er möglicherweise wegen räuberischen Diebstahls vorbestraft, ohne einen solchen begangen zu haben.