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Von kurzen Prozessen und falschen Geständnissen

By 18. Februar 2011Allgemein

In einem Interview für den Blog Schalkefan.de habe ich Stellung genommen zu einem Vorfall während der Geschehnisse bei dem jüngsten Auswärtsspiel des FC Schalke 04 beim CF Valencia. Rund um dieses Spiel wurde laut -kurzen- Presseberichten drei Fans vorgeworfen, in der Innenstadt „randaliert“ und Polizisten tätlich angegriffen zu haben. Die spanische Nachrichtenagentur EFE berichtet weiter, die drei Fans seien in einem Schnellverfahren bereits verurteilt worden, einer der drei sogar zu einer Haftstrafe von einem Jahr. Die Urteile seien wohl akzepziert worden. In Internetforen war inzwischen zu lesen, die Strafe sei zur Bewährung ausgesetzt worden.

Auf den ersten Blick wundert man sich. Keine 24 Stunden nach den Vorwürfen sind also die Ermittlungen zu einem wie auch immer gearteten Vorwurf schon abgeschlossen und es wird ein recht drakonisches Urteil gefällt, welches schon rechtskräftig ist? Der „Täter“ ist auch schon außer Landes? Sowas gibt es nur in Spanien?

(Nachtrag am 22.02.2011: Der Schalker Fanclub-Verband teilt inzwischen mit, dass es keine Verhaftungen gegeben hat. „Lediglich“ seien vier Fans vorübergehend in Gewahrsam genommen worden, von denen einer 90€ zahlen musste, vermutlich ein Bussgeld.)

Nein, Schnellverfahren oder auch kurze Prozesse gibt es auch im deutschen Recht. Im sogenannten beschleunigten Verfahren nach den §§ 417-420 StPO gibt es die Möglichkeit, in bestimmten Situationen auch einen Schnellprozess durchzuführen. Voraussetzung ist, daß es sich entweder um einen „einfachen Sachverhalt“ oder eine „klare Beweislage“ handelt.

Zum Glück muss ich aus Sicht des Strafverteidigers sagen, haben sich solche Schnellverfahren nicht durchgesetzt. Gedacht sind diese Verfahren, damit die Strafe nach einer Tat sofort auf dem Fuß folgen kann. Das mag ja von der Forderung her zunächst auch nachvollziehbar sein. Aber praktisch bedeutet ein beschleunigtes Verfahren nichts anderes als eine gravierende Einschränkung der Verteidigungsrechte. Man bekommt innerhalb von 24 Stunden nicht unbedingt einen Verteidiger (der sein Handwerk auch versteht und nicht nur daneben sitzt), hat keine ausreichende Vorbereitungszeit, bekommt keine Anklageschrift und eine richtige Beweisaufnahme gibt es auch nicht. Zeugen müssen sich nicht, wie es üblich ist, in einer Hauptverhandlung rechtfertigen, sondern es reicht, ihre Aussagen zu verlesen.

Jetzt geht der Verteidiger wie der Rechtsstaat, wenn dieser den Begriff zu Recht trägt, davon aus, daß der Beschuldigte unschuldig ist (oder sein kann). Gerade diese umfassende Untersuchung der Schuldfrage ist aber von so eminent wichtiger Bedeutung, die nicht übers Knie gebrochen werden darf. Auch in vermeintlich einfachsten Sachverhalten stecken immer wieder Überraschungen, die ein Schnellverfahren nicht in der Lage ist, aufzuklären. Beweisanträge der Verteidigung etwa auf Entlastungszeugen könnten einfach abgebügelt werden. Und nicht zuletzt will auch mancher nicht verteidigte Beschuldigte ein unangenehmes Procedere schnell hinter sich haben, daß er unter Umständen ein falsches Geständnis ablegt in der Hoffnung, mit einem blauen Auge davon zu kommen. Befindet sich aber einmal ein Geständnis in der Akte, ist es faktisch ausgeschlossen, den Beweis der Unrichtigkeit führen.

Zum Glück ist die Anzahl dieser Prozesse aber doch recht überschaubar. Sie führen ein Schattendasein, was nicht unbedingt dem Willen zur Verteidigung des Rechtsstaats geschuldet ist, sondern schlicht der dünnen Personaldecke in den Justizbehörden. Die Staatsanwaltschaften und Gerichte sind praktisch nicht in der Lage, solche Verfahren zeitnah durchzuführen. Und genau darin liegt aus meiner Sicht die Krux: Würden die Investitionen in die Justiz angemessen erhöht, dann bräuchte man nicht so ein Hilfskonstrukt wie das beschleunigte Verfahren. Dann könnten Verfahren unter Beachtung aller Verteidigungsrechte eines Beschuldigten in aller Ruhe, aber dennoch in einer überschaubaren Zeit durchgeführt werden. Dies wäre ein idealer Kompromiss zwischen der populistischen Forderung nach einer schnellen Bestrafung und der Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien.

Sollte ein Beschuldigter oder ein Verteidiger dennoch mal in die Situation eines beschleunigten Verfahrens geraten, so sollte aus meiner Sicht schon aufgrund der fehlenden umfassenden Information über alle Tatsachen die Hauptverhandlung so geführt werden: Keine Stellungnahme abgegeben! Keine Angaben zur Sache! Das naturgemäß folgende Urteil sollte dann sofort mit der Berufung angegriffen werden, denn die Berufung führt zu einem geordneten Verfahren. In der Berufungsinstanz gibt es kein beschleunigtes Verfahren, so daß hier in aller Ruhe vorgegangen werden kann. Indem man in der ersten Instanz schweigt, können keine Angaben, die man dort leichtfertig abgegeben hat, gegen den Beschuldigten verwendet werden. Das schärfste Schwert der Verteidigung, wie mir ein erfahrener Verteidiger immer wieder erklärt, ist nämlich das Schweigerecht.