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Dorstener Tötungsdelikt: Erfolg vor dem BGH

By 25. Februar 2011März 23rd, 2023Allgemein

Vor einigen Tagen twitterte ich, dass wir vor dem BGH eine Revision in einer Dorstener Mordsache [LINK ENTFERNT] gegen ein Urteil des Landgerichts Essen gewonnen haben. Jetzt ist die Entscheidung (BGH 4 StR 540/10) auch auf der Datenbank des BGH veröffentlicht worden.

Der Mandantin wurde ursprünglich Mord an ihrem damaligen Freund vorgeworfen. Sie soll ihn, nachdem er sie über lange Zeit hinweg mißhandelt und vergewaltigt hat, im Alkoholrausch umgebracht haben, indem sie ihm mit einem abgeschlagenen Bierflaschenhals die Kehle durchgeschnitten haben soll. Wegen dieser Tat ist sie letztlich „nur“ wegen Totschlags zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, da das Landgericht -anders als die Staatsanwaltschaft- kein Mordmerkmal festgestellt hat. Weder war die Tat nämlich heimtückisch begangen, noch lagen niedrige Beweggründe vor. Ich frage mich schon, wie man auf niedrige Beweggründe überhaupt kommen kann, wenn man das Martyrium unterstellt, daß die Frau zuvor erlitten hat.

In der Revision konnten wir nun fast vollständig gewinnen. Der BGH war ebenfalls der Meinung, daß das Urteil an einer entscheidenden Stelle falsch war. Denn der eigentliche Tötungsvorgang war im wesentlichen unstreitig. Die Geschehnisse um die Bierflasche haben sich so ereignet. Aber das Landgericht hat bei dem Urteil nicht in Erwägung gezogen, daß die Frau derart alkoholisiert war, so daß sie ohne „Unrechtseinsicht“ handelte. Das ist einigermaßen bemerkenswert, da die Gerichte dazu neigen, sich mit vollständiger Schuldunfähigkeit bei Tötungsdelikten schwer zu tun – erst recht, wenn Alkoholgenuss der Grund dafür ist. Das mag ja moralisch nachvollziehbar sein – juristisch ist es das nicht: Wenn jemandem die Unrechtseinsicht vollständig fehlt, was in diesem Fall eben nicht ausgeschlossen ist, dann kann er nicht mit einer Haftstrafe bestraft werden, selbst, wenn er jemanden umgebracht haben sollte. Das ist natürlich nur in absoluten Ausnahmefällen denkbar, denn es geht im Prinzip nur um die Frage der Erkenntnis, ob man noch etwas rechtes oder unrechtes tut. Ist man hierzu nicht (mehr) in der Lage, dann ist man eben mitunter schuldunfähig, so steht es in § 20 StGB.

Es wird nun in einigen Monaten eine neue Verhandlung geben. Wenn dann die fehlende Unrechtseinsicht zum Tatzeitpunkt immer noch nicht ausgeschlossen werden kann, dann wird die Mandantin nicht wegen Totschlags verurteilt. Allerdings ist dann die Unterbringung in einer „Entziehungsanstalt“ zur Therapierung des Alkoholmissbrauchs wahrscheinlich – mit dem feinen Unterschied, daß diese Zwangstherapie eine Höchstdauer von zwei Jahren hat. Und sicherlich sinnvoller ist als eine Haftstrafe.

Das ist mal ein Unterschied.